Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

ALLGEMEINE GESCHA?FTSBEDINGUNGEN


I. Geltung der Allgemeinen Gescha?ftsbedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ARREA GmbH (kurz „ARREA“), Niedersulzer Straße 2, 2225 Loidesthal, FN 514754t, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Gescha?ftsbedingungen (kurz „AGB“).

  2. Die AGB gelten fu?r den Gescha?ftsverkehr mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz).

  3. Die AGB gelten fu?r alle Lieferungen und Leistungen von ARREA Iaut jeweiliger Auftragsbesta?tigung.

  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ARREA nicht an, es sei denn, ARREA hat ausdru?cklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfu?llungshandlungen von ARREA gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag kommt erst mit Unterfertigung der schriftlichen Auftragsbesta?tigung durch den Kunden und Retournierung der unterfertigten Auftragsbesta?tigung an ARREA zustande.

III. Geheimhaltung

  1. Von ARREA u?bermittelte Angebote, Entwu?rfe und Zeichnungen du?rfen nur mit schriftlicher Genehmi- gung von ARREA dritten Personen zuga?nglich gemacht werden.

  2. Nach erfolgter Installation wird vom Montagepartner eine Fotodokumentation u?ber das fertiggestellte Werk erstellt. ARREA darf diese Aufnahmen, sofern der Kunde nicht bei Vertragsabschluss darauf hinweist und dies ablehnt, zu Werbe- und kommerziellen Zwecken verwenden. Siehe §§ 15, 18a UrhG, § 5 UrhG und damit nicht klagbar.

IV. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzu?glich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Ho?he und „ab Werk/ex works“, sofern nicht ausdru?cklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Bei Preisnachla?ssen von mehr als 10% kann es sich bei der gelieferten Ware um B-Qualita?t handeln. B-Ware bedeutet, dass sichtbare Kratzer und Gebrauchsspuren vorhanden sein ko?nnen. Technisch gesehen ist B-Ware in Ordnung und kann in vollen Umfang genutzt werden.

  3. Mehrkosten bei Liefer- und Installationsverzo?gerungen, die durch den Kunden verursacht wurden, kann ARREA gesondert in Rechnung stellen.

  4. So nicht extra angefu?hrt sind notwendige Fundamente nicht im Auftrag enthalten.

  5. Maurerarbeiten sind vom Kunden auf eigene Kosten durchzufu?hren. Die Kosten der Installation, der Lieferung sowie des fachgerechten Anschlusses der bestellten Lieferung an bestehende Baulichkei- ten jedweder Art sind vom Kunden je nach Vereinbarung dem Montagepartner gesondert zu vergu?- ten. Arbeiten an vorhandenen Einbauten (wie zum Beispiel das Versetzen von Markisen) hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Erforderliche Geru?ste, Kra?ne, Hebebu?hnen und derglei-

    chen hat der Kunde auf eigene Kosten bei- und aufzustellen.

  6. U?ber den Auftrag hinausgehende Mehrleistungen und Nachtragsarbeiten sind vom Kunden separat entsprechend einer gesonderten Auftragserteilung zu bezahlen.

  7. Regieleistungen sind nach den angefallenen Stunden und dem angefallenen sonstigen Aufwand zu

    bezahlen — der Regiekostensatz betra?gt EUR 84,00 pro Stunde, pro Mitarbeiter inkl. 20% USt.

  8. Sollte trotz aufrechter Baugenehmigung eine Einstellung des Bauvorhabens erfolgen, so ist in jedem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung zu bezahlen. Angemessene Reisezeiten von ARREA Mitarbeitern aber auch Mitarbeitern von Montagepartnern gelten als Arbeitszeiten und werden auf Basis des Regiekostensatzes oder anderer gu?ltiger vertraglicher Vereinbarung in Rechnung ge-

    stellt.

  9. Nur das erste von ARREA erstellte Angebot und der (wenn gewu?nscht) darauffolgende Beratungstermin (beim Kunden vor Ort) ist kostenlos. Weitere Angebote bzw. Informationstermine (beim Kunden vor Ort) und von ARREA zur Angebotsabgabe erstellte Pla?ne sind vom Kunden zu bezahlen. Die Kosten hierfu?r betragen aktuell € 38,- zuzu?glich USt. je angefangener halben Stunde und € 1,5 zuzu?g- lich USt. je Kilometer fu?r An- und Abreise. Bei Auftragserteilung ko?nnen diese Kosten nach Vereinba- rung in Abzug gebracht werden.

V. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die Zahlungsbedingungen fu?r die Zahlung des Werklohns werden bei Auftragserteilung zwischen AR- REA und dem Kunden vereinbart.

  2. Mitarbeiter von ARREA sind nicht inkassoberechtigt (Registrierkassenpflicht). ARREA ist berechtigt, ihre Lieferung und Leistung bis zur entsprechenden Zahlung zuru?ckzubehalten.

  3. Bei Zahlungsverzug ist ARREA ab Fa?lligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Ho?he zu verrechnen. Diese betragen bei Verbrauchern 4 % p.a.

  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Teilzahlung gema?ß Punkt V.1 ist ARREA berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zuru?ckzutreten. La?sst der Kunde die Nachfrist ungenutzt, ist ARREA berechtigt, 30 % der Auftragssumme zuzu?glich der jeweils geltenden Umsatzsteuer als Nichterfu?llungsschaden zu begehren. Daneben hat der Kunde jedenfalls angearbeitete Teile der bestellten Lieferung entsprechend den vereinbarten Preisen zu bezahlen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollsta?ndigen Bezahlung der bestellten Leistungen Eigentum von ARREA. Bei Vera?ußerung solcher Vorbehaltsware hat der Kunde seine Zahlungsanspru?che gegen den Dritten (Ka?ufer) bis zur Ho?he der offenen Forderung ARREA abzutreten.

  2. Bei Pfa?ndung oder sonstiger Inanspruchnahme der gelieferten Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von ARREA hinzuweisen und diese von der Pfa?ndung oder sonstigen Inanspruchnahme unverzu?glich zu versta?ndigen. Wird u?ber das Vermo?gen des Kunden der Konkurs, ein gerichtliches Vorverfahren oder Ausgleichsverfahren ero?ffnet, fallen die eingera?umten Rabatts- a?tze, Zahlungsziele und sonstige Vergu?tungen weg. Dies gilt auch bei Durchfu?hrung eines außerge- richtlichen Ausgleiches.

VII. Lieferung, Gefahrenu?bergang

  1. Lieferfristen sind unverbindlich sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Die voraussichtlichen Liefertermine werden mit ARREA bei der Auftragserteilung abgesprochen. Der genaue Liefertermin wird circa eine Woche oder auch kurzfristig im Vorhinein telefonisch oder schriftlich mit dem Kunden vereinbart.

  3. Die Lieferzeit beginnt erst nach Retournierung der unterfertigten Auftragsbeta?tigung und Zahlungseingang des vereinbarten Anzahlungsbetrages sowie dem Vorliegen der allenfalls erforderlichen beho?rdlichen Genehmigungen.

  4. Ho?here Gewalt und sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Umsta?nde seitens ARREA aber auch wenn diese bei Vorlieferanten von ARREA eintreten verla?ngern die Lieferzeit, ohne dass der Kunde hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Der Kunde wird u?ber Beginn und Ende derartiger Hindernisse informiert.

  5. Im Falle eines von ARREA verschuldeten mindestens vierzehnta?gigen Lieferverzuges kann der Kunde unter Setzung einer mindestens zehnta?gigen Nachfrist vom Vertrag zuru?cktreten. Weitergehende Anspru?che des Kunden wegen Lieferverzugs von ARREA sind ausgeschlossen.

  6. Nach Erbringung der Leistungen durch ARREA gehen alle Risiken zu Lasten des Kunden. Auch bei erfolgter Teilleistung geht dieses Risiko auf den Kunden u?ber. Der Kunde erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenu?bergang das Eigentum an der Ware. ARREA beha?lt sich das Eigentum gema?ß Punkt VI. (Eigentumsvorbehalt) dieser AGB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

VIII. Ru?cktrittsrecht

  1. Hat der Kunde seine Vertragserkla?rung weder in den von ARREA fu?r ihre gescha?ftlichen Zwecke dauernd benutzten Ra?umen noch bei dem von dieser dafu?r auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zuru?cktreten.

  2. Dieser Ru?cktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erkla?rt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von ARREA, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung u?ber das Ru?cktrittsrecht entha?lt, an den Kunde, fru?hestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Diese Belehrung ist dem Kunden anla?sslich der Entgegennahme seiner Vertragserkla?rung auszufolgen. Auftra?ge, die aufgrund einer Anforderung des Kunden fu?r einen Besuch in seinem Wohnhaus zustande kommen, gelten als nicht ru?cktrittsberechtigt.

  3. Das Ru?cktrittsrecht besteht auch dann, wenn ARREA oder ein mit ihr zusammenwirkender Dritter den Kunden im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer a?hnlichen Veranstaltung oder durch perso?nliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Lieferanten fu?r seine gescha?ftlichen Zwecke benutzten Ra?ume gebracht hat. Der Ru?cktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Ru?cktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn er selbst die gescha?ftliche Verbindung mit ARREA oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. (Anruf, Mail, Schauraumbesuch, etc.).

  4. Alle Positionen, die nach Kundenbedarf auf Maß konfiguriert und gefertigt werden, sind vom Ru?cktrittsrecht ausgeschlossen. Fu?r Standardprodukte gilt im Falle eines Vertragsru?cktrittes eine Manipulationsgebu?hr von 25%.

IX. Haftung/Gewa?hrleistung

  1. Werden vom Kunden Pla?ne mit Maßangaben beigestellt, so haftet der Kunde fu?r die Richtigkeit, der Pla?ne, soweit nicht ausdru?cklich eine kostenpflichtige Abnahme von Naturmaßen zwischen ARREA / Montagepartner und dem Kunden vereinbart wurde. Ebenso haftet der Kunde fu?r die maßgetreue Ausfu?hrung der von ihm zu erbringenden Vorleistungen.

  2. Die dazu von ARREA anzufertigenden erforderlichen Zeichnungen, ausgenommen Pla?ne, hat der Kunde gesondert zu vergu?ten.

  3. Erfolgt eine Lieferung aufgrund von Angaben, Zeichnungen und Pla?nen oder Modellen des Kunden, so haftet ARREA nur fu?r die plangema?ße Erstellung nach diesen Vorgaben. Fu?r Zeichenfehler des Kunden oder andere Fehler anderer Professionisten haftet ARREA nicht.

  4. Bei Erbringung einer mangelhaften Leistung durch ARREA hat der Kunde das Recht, Gewa?hrleistungsanspru?che im Rahmen der gesetzlichen Gewa?hrleistungsbestimmungen geltend zu machen.

  5. Fu?r Ma?ngel oder Scha?den in Folge gebrauchsbedingter Abnu?tzung, mangelhafter Wartung, unrichti- ger Benu?tzung oder aus Umsta?nden, die außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegen, haftet ARREA nicht.

  6. Sa?mtliche Schadenersatzanspru?che sind in Fa?llen leichter Fahrla?ssigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht fu?r Personenscha?den.

  7. Das Baugrundrisiko wird zur Ga?nze vom Kunden getragen. ARREA trifft keine Verpflichtung zur U?berpru?fung des Untergrundes. Fu?r Scha?den am Untergrund, die durch die Montage der U?berdachung oder anderer Elemente eintreten, haftet ARREA / Montagepartner dem Kunden nicht.

X. Allgemeine Informationen zu den Produkten, Abweichungen

  1. Eine Terrassenu?berdachung, Lamellenpergola, Faltdachpergola oder ein Carport entspricht keinem Wintergarten und eine 100%ige Dichtheit ist daher nicht gegeben.

  2. Bei Wandanschlu?ssen oder Spaltu?berbru?ckungen von ARREA-Da?chern wird dem Kunden empfoh- len, von einem zugelassenen Spengler eine professionelle Abdichtung durchfu?hren zu lassen. AR- REA weist ausdru?cklich darauf hin, dass die im Zuge der Dachinstallation hergestellte Spaltu?berbru?ckung lediglich ein mechanischer Anschluss ist und kein spenglerma?ßiger Dichtungsanschluss.

  3. Wasserabla?ufe und Regenrinnen mu?ssen regelma?ßig gereinigt werden damit ein problemloser Wasserablauf gewa?hrleistet ist. Bei starken Niederschla?gen kann es dennoch zu Wasseru?berla?ufen kommen.

  4. Sollte aufgrund der statischen Berechnung der bestellten Konstruktion eine Abweichung von der vereinbarten Form der Ausfu?hrung des Liefergegenstandes notwendig werden, so verpflichtet sich ARREA, die erforderlichen A?nderungen im Plan vorzunehmen und dabei den Wu?nschen des Kunden unter Beru?cksichtigung der statischen Erfordernisse Rechnung zu tragen. Mit der Ausfu?hrung des gea?nderten Planes verbundene Mehrleistungen sind vom Kunden zusa?tzlich zu vergu?ten. Eine derartige Plana?nderung berechtigt den Kunden nicht zum Ru?cktritt. Wenn sich aufgrund der von ARREA vorgenommenen Vermessung ergibt, dass die veranschlagten Installationskosten u?berschritten werden und eine Einigung mit dem Kunden u?ber einen Aufpreis nicht zustande kommt, ist ARREA zum Ru?cktritt vom Vertrag berechtigt.

  5. Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen und Anzeigen sind nur maßgebend, wenn sie ausdru?cklich Bestandteil des Auftrages werden. Ansonsten handelt es sich hierbei um ein Symbolbild.

  6. ARREA liefert jenach Auftrag maximal stecker fertige Anlagen. Bei Lieferung von Anlagen mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ist bauseits vom Kunden eine entsprechende Leitung zum Anschluss der Anlage zu verlegen. Die Dimensionierung der Leitung ist vom konzessionierten Elektriker vorzunehmen. Alle Anlagen sind bauseits vom Kunden nach erfolgter Installation ordnungsgema?ß von einem konzessionierten Elektriker zu erden.

XI. Baudurchfu?hrungsinformationen

  1. Bauliche Voraussetzungen
    Ein tragfa?higer, frostsicherer und ebener Untergrund sowie glatte anschlussfa?hige waage- und senkrechte Wa?nde sind Voraussetzung fu?r die Installation. Der Unterbau muss geeignet sein, die zusa?tzlichen zur Eigenlast auftretenden Lasten (Schneelast, Windeinwirkung etc.) in jeder Richtung verzugsfrei aufnehmen zu ko?nnen.

    ARREA weist darauf hin, dass sowohl das Mauerwerk als auch der Boden selten im Lot bzw. in der Waage sind, daher ko?nnen Absta?nde, O?ffnungen und Spalten verbleiben. Die dadurch erforderlichen Blecharbeiten und Bleche sind im Preis nicht enthalten, falls nicht explizit im Angebot ausgewiesen. Der Aufwand und die Notwendigkeit werden mit dem Bauherrn/der Bauherrin nach erfolgter Installation besprochen und ko?nnen gerne separat beauftragt werden. Anpassungsarbeiten werden mit einem Regiestundensatz in Ho?he von derzeit EUR 62,00 (inklusive USt.) pro Mitarbeiter, verrechnet.

    ARREA weist ausdru?cklich darauf hin, dass sich der Kunde u?ber die entsprechenden Bauvorschriften bzgl. Bebaubarkeit, Bauwich, Ho?hen oder Durchblickbarkeit bei der zusta?ndigen Baubeho?rde selbst informieren und allfa?llige notwendige o?ffentlich-rechtliche Genehmigungen eigensta?ndig einholen muss.

  2. Baubewilligung
    Die Kla?rung ob eine Baubewilligung notwendig ist, obliegt dem Bauherrn/der Bauherrin. Falls erforderlich, vermittelt ARREA einen Baumeister zur Erstellung des kompletten Einreichplanes und alle zusa?tzlich notwendigen Unterlagen. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Bauherrn/Bauherrin (Bauwerber) zu tragen, dies gilt auch bei negativem Bescheid. Die Baueinreichung/Bauanzeige ist durch den Bauwerber vorzunehmen.

  3. Auftrags- und Planbesta?tigung
    Bitte beachten Sie, dass ARREA keine Schritte, die u?ber die allgemeinen Informationsleistungen hinausgehen unternimmt, ohne vorher den schriftlichen Auftrag des Bauherrn/der Bauherrin einzuholen. Auch wird die Produktion erst nach der Planabnahme seitens des Bauherrn/der Bauherrin gestartet. Fu?r daraus resultierende Verzo?gerungen kann seitens ARREA keine Verantwortung u?bernommen werden.

  4. Installation
    Wir weisen darauf hin, dass der Kunde verantwortlich ist, dass seine Brand- und Sicherheitstechnischen Anlagen, wa?hrend der ganzen Installationszeit, teilweise oder komplett deaktiviert werden. Auch fu?r die Bereitstellung einer Brandwache ist der Kunde zusta?ndig (wenn notwendig). Fu?r etwaige Fehl- und Ta?uschungsalarme und daraus folgenden Kosten (auch Stehzeiten, von unserem Personal), gehen zu Lasten des Kunden.

    Wir ersuchen auch den Mitarbeiten Zugang zu Strom sowie Sanita?ranlagen (Trinkwasser, Toilette) zu gewa?hren. Falls nicht mo?glich ist dies kostenpflichtig beizustellen. Wir ersuchen daher um Vorabinformation.

    Die Installation erfolgt auf bauseitig zu erstellende Fundamente gema?ß Gro?ßenvorgabe von ARREA. Fundamente sind grundsa?tzlich nicht im Auftragsumfang von ARREA enthalten. ARREA u?bernimmt hinsichtlich der Einhaltung der o?ffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen (notwendige Genehmigungen) sowie hinsichtlich der Planungsaufgaben (Architektur, Tragwerk/Statik) keine vertraglichen Verpflichtungen.

  5. Bestehende Bauma?ngel und Bauscha?den
    Vorhandene, versteckte Ma?ngel und Scha?den an bereits bestehenden Bauko?rpern sind unbedingt vorab bauseitig zu pru?fen. Fu?r daraus resultierende Scha?den am bestehenden Bauko?rper, sowie an den von ARREA errichteten Bauko?rper kann keine Haftung und/oder Gewa?hrleistung u?bernommen werden.

  6. Temperaturunterschiede
    Durch Temperaturunterschiede und eine erho?hte Luftfeuchtigkeit kann es zeitweise zu einer oberfla?chlichen Kondenswasserbildung kommen. Diese ist unvermeidbar und wird durch aktives Lu?ften wieder beseitigt.

  7. Zusatzvereinbarungen und A?nderungen
    Es ko?nnen A?nderungen in der Bauausfu?hrung vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass dadurch zusa?tzliche Kosten entstehen ko?nnen, welche die Auftragssumme vera?ndern. Daher bedu?rfen alle Zusatzvereinbarungen und Aba?nderungen einer schriftlichen Auftragsa?nderungsbesta?tigung seitens ARREA.

XII. Datenschutz

  1. ARREA ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) sowie allfa?llige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

  2. ARREA verarbeitet auf Grundlage des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfu?llung) der DSGVO die dafu?r erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gema?ß Art 13 ff DSGVO sind auf der Homepage von ARREA unter www.arrea.at abrufbar.

XIII. Sonstiges

  1. Im Zuge des Beratungsgespra?ches handelt es sich seitens ARREA, abgesehen von Produktinformationen, um eine unverbindliche Meinung zur geplanten Benutzung der U?berdachung.

  2. Die tatsa?chliche Ausfu?hrung der Anlage entspricht „wie im Schauraum besichtigt“ und nicht eventu- ellen Prospektaufnahmen.

  3. Zwischen den Vertragspartnern wird ausdru?cklich die Anwendung o?sterreichischen Rechts – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (z.B. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechts – vereinbart. Gegenu?ber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewo?hnlichen Aufenthalt hat, eingeschra?nkt werden.

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